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wir verpflichten uns selbstverständlich, die bei uns aufgenommenen Tiere so aufzubewahren, zu verpflegen und ggf. zu behandeln, wie es die tierärztliche Kunst erfordert |
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wird das Tier nicht spätestens am 8. Tag nach Ablauf der vereinbarten Pensionszeit abgeholt und ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachricht eingetroffen, wann das Tier abgeholt wird, so ist der Tierhalter verpflichtet, den vereinbarten Pensionspreis sowie etwaige Behandlungskosten bis zu diesem Tag zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, über das Tier nach eigenem Ermessen zu verfügen, insbesondere es auch im Namen des Eigentümers an Dritte zu übereignen, ohne das seitens des Tierhalters oder -eigentümers ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib oder Anspruch auf Vergütung besteht |